Seit dem Inkrafttreten der „EU-Whistleblowing-Richtlinie“ (RL (EU) 2019/1937) existiert ein europaweites Regelwerk zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden. Es werden nicht nur Hinweisgeber*innen geschützt, sondern auch jene Personen, die von dem Hinweis betroffen sind. Dies dient zur Vorbeugung von Rufschädigung oder anderen negativen Folgen. Neben der EU-Richtlinie ist das „Bundesgesetz über das Verfahren und den Schutz bei Hinweisen auf Rechtsverletzungen in bestimmten Rechtsbereichen“ (HinweisgeberInnenschutzgesetz - HSchG) idgF anzuwenden.
Der Schutz bezieht sich auf das Melden von Missständen mit Bezug auf EU-Recht; konkret sind dies gem. § 3 Abs. 3 bis 5 HSchG:
Ziel des Hinweisgeber*innenschutzsystem ist es, die Bereitschaft zu rechtmäßigem Verhalten zu bestärken, die Hinweisgeber*innen vor persönlichen Nachteilen und die Identität der von Hinweisen betroffene Personen zu schützen und gleichzeitig dabei wissentlich falsche Informationsweitergaben bzw. Verdächtigungen zu verhindern.
Dabei handelt es sich um
die aufgrund laufender oder früherer beruflicher Verbindung zur Laube GmbH Informationen über Rechtsverletzungen erhalten haben. Eine direkte vertragliche Verbindung zwischen der hinweisgebenden und der vom Hinweis betroffenen Personen ist nicht Voraussetzung.
WICHTIG: Hinweise, die offenkundig falsch gegeben wurden („unredliche“ Hinweise), werden mit einer Nachricht zurückgewiesen mit dem Hinweis, dass derartige Hinweise Schadenersatzansprüche nach sich ziehen und ggf. gerichtlich oder als Verwaltungsübertretung verfolgt werden.
Das Hinweisgeber*innenschutzsystem der Laube GmbH ist webbasiert und unter folgendem Link erreichbar:
Die Plattform wird nicht auf Systemen der Laube GmbH, sondern bei einem externen Dienstleister mit Sitz innerhalb des EU/EWR-Raums betrieben. Eine Auftragsverarbeitervereinbarung iSv Art 28 DSGVO wurde abgeschlossen.
Hinweise können sowohl personenbezogen als auch anonym abgegeben werden. Die gesamte Kommunikation zwischen Hinweisgeber*in und der mit der Aufgabe der internen Meldestelle betrauten Person(en) wird über die Plattform dokumentiert abgewickelt.
Die Laube GmbH betreibt die interne Meldestelle nicht selbst, sondern hat zum Schutz der hinweisgebenden Personen einen unparteilichen und unvoreingenommen Dritten mit den Aufgaben der internen Meldestelle betraut. Die Kontaktdaten des Dritten können auf der Startseite des Hinweisgeber*innenschutzsystems der Laube GmbH entnommen werden. Eine Auftragsverarbeitervereinbarung iSv Art 28 DSGVO wurde abgeschlossen.
Der Gesetzgeber sieht vor, dass Hinweise auch an eine externe Meldestelle abgegeben werden können, wobei Hinweise jedoch bevorzugt an die interne Meldestelle gerichtet werden sollen.
Als externe Meldestelle ist iSv § 15 Abs. 1 HSchG das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung zuständig für alle Hinweise auf Rechtsverletzungen.
Die Betroffenenrechte (Information, Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruchsrecht und Recht auf Berichtigung bei Datenschutzverletzungen) kommen für natürliche oder juristische Personen nicht zur Anwendung, solange dies zum Schutz der Identität der hinweisgebenden Person und zur Zweckerreichung erforderlich ist. Interne und externe Meldestellen haben es zu unterlassen, einer vom Hinweis betroffenen Person Informationen und Auskünfte zum Hinweis zu erteilen.
Personenbezogene Daten, die nicht für die Bearbeitung des Hinweises erforderlich sind, dürfen nicht erhoben werden und müssen unverzüglich gelöscht werden, falls sie unabsichtlich erhoben wurden.
Personenbezogene Daten sind vom Verantwortlichen ab der letztmaligen Verarbeitung fünf Jahre aufzubewahren. Dies kann sich verlängern, sofern diese für bereits eingeleitete verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Verfahren erforderlich sind. Nach Entfall der Aufbewahrungspflicht sind die personenbezogenen Daten zu löschen.
Verarbeitungsvorgänge (Änderungen, Abfragen, Übermittlungen, etc.) sind zu protokollieren. Diese Protokolldaten sind vom Verantwortlichen ab der letztmaligen Verarbeitung bis drei Jahre nach der zuvor genannten Aufbewahrungspflicht aufzubewahren.
Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten beruht auf Art. 6 Abs 1 lit c DSGVO iVm § 8 HSchG idgF. Eine Datenschutzfolgenabschätzung ist gem. § 8 Abs. 13 HSchG nicht durchzuführen, da die Verarbeitungstätigkeiten bereits Gegenstand einer allgemeinen Datenschutzfolgenabschätzung sind.